Individuelle Vermittlung: Hilfskräfte & Fachkräfte aus Osteuropa & Spanien
Ihr Unternehmen muss sich dringend weiterentwickeln, um am Markt mithalten zu können, oder Sie beabsichtigen, ein größeres Projekt durchzuführen und benötigen kurzfristig Arbeitskräfte zur zeitlich begrenzten Beschäftigung?
Sie finden jedoch keine deutschen Mitarbeiter, oder nicht genügend qualifizierte Hilfskräfte / Fachkräfte aus Osteuropa, um Ihre freien Stellen zu besetzen?
Fachkräftemangel war gestern - Die heutige Wirtschaftslage verlangt Innovativität!
Ist Ihre Berufsgruppe nicht mit aufgezählt? Dann fragen Sie uns doch bitte direkt, ob wir für Ihre Branche auch Hilfskräfte / Fachkräfte aus Osteuropa, Südeuropa oder Drittstaaten vermitteln können!
- Grundsätzlich brauchen polnische Fachkräfte, osteuropäische und südeuropäische Fachkräfte aus EU-Ländern keine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Für Sie herrscht als Unionsbürger die Arbeitnehmerfreizügigkeit in vollem Umfang. Arbeitsnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass die Unionsbürger sich frei in der Europäischen Union bewegen können, beschäftigt werden können und mit inländischen Arbeitnehmern gleichzubehandeln sind.
- Der Aufenhalt der Unionsbürger wird durch das Freizügigkeitsgesetz der EU geregelt. Die polnischen / osteuropäischen Mitarbeiter brauchen keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise nach Deutschland brauchen sie lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis. Sie müssen sich (wie jeder Deutsche) an Ihrem deutschen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden, wo sie eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenhaltsrecht bekommen.
- Unionsbürger brauchen, um eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben, keine Genehmigungen. Dies gilt für alle deutschen Arbeitsgeber aller Branchen.
- Falls der zukünftige Arbeitnehmer einen reglementierten Beruf besitzt, muss eine formale Anerkennung durchgefüht werden (z.B. bei medizinischen Berufen). Die Annerkennung dauert ca. 3 Monate, dies soll aber durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschleunigt werden. Bei nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung nicht erforderlich. Trotzdem kann der Unternehmer bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) eine Zeugnisbewertung anfordern, um die Qualifikationen der Fachkraft besser einzuschätzen und eventuel eine erforderliche Nachqualifizierung anbieten zu können.
Falls Sie eine Fachkraft aus einem Drittstaat beschäftigen möchten, zeigen wir Ihnen nachfolgend wie dies funktioniert und auf was Sie hierbei achten müssen:
- Seit 01.03.2020 können, mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), nun auch ausgebildete Fachkräfte mit Deutschkenntnissen in Deutschland zu einer Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis gelangen.
- Am schnellsten ist hierbei das beschleunigte Fachkräfteverfahren, wobei Sie sich mit dem von uns vorgestellten Bewerberprofil an Ihre zuständige Ausländerbehörde wenden müssen. Es können dort für Sie weitere Gebühren anfallen. Dafür ist von dr Visumsbeantragung, über das Anerkennungsverfahren der Ausbildung und der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis alles aus einer Hand und in ca. 3 - 4 Wochen abgeschlossen.
- Näheres dazu finden Sie in unseren News.