
Eine Scheinselbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn die Pflegerin ihre Dienstleistung auf selbständiger Basis anbietet und nicht als Arbeitnehmer eines Unternehmens entsendet wird.
Diese Variante vermitteln wir grundsätzlich gar nicht, da hier die Legalität nicht zu 100% gegeben ist.
Sofern Sie sich für unseren Service entscheiden, schließen Sie als "Auftraggeber" einen Dienstleistungsvertrag mit unserer polnischen Partner-Agentur ab. Das Unternehmen wird Ihnen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Dienstleistungsfreiheit der EU sein Personal entsenden. Dies bedeutet, dass die zu Ihnen entsandte Pflegerin in Polen bei dem Unternehmen angestellt ist. Der Dienstleister meldet beim polnischen Sozialversicherungsträger, dass das Personal zur Erbringung von Dienstleistungen vorrübergehend nach Deutschland entsandt wird. Der polnische Sozialversicherungsträger bescheinigt dann über die A1-Bescheinigung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach geltendem Recht bestehen bleibt und Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und sendet diese Bescheinigung dem Arbeitgeber aus. Gleichzeitig meldet der Sozialversicherungsträger die Entsendung beim deutschen Sozialversicherungsträger und bestätigt dabei ebenso das bestehende Arbeitsverhältnis im europäischen Ausland.
Bei Beschäftigungen von Pflegekräften mit eigenem Gewerbe versuchen wir stets, diese bei mehr als 3 verschiedenen Familien jährlich zu beschäftigen, so dass es zu keiner wirtschaftlichen "Abhängigkeit" durch nur eine beschäftigende Familie kommen kann.







