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Fachkräfteeinwanderung


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Überblick


Nun tritt am 1. März 2020 endlich das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft und erweitert die Möglichkeiten für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU.

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung sollen leichter zu Arbeitszwecken nach Deutschland einwandern können. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung werden fortgeführt und weiter erleichtert.


Was ändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?


Das Fachkräfteeinwanderungsgestz bringt folgende Neuerungen:


Fachkräfte:

  • Dazu zählen Personen mit Hochschulabschluss oder einem qualifizierten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren. Voraussetzung ist, dass eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation durch die zuständige deutsche Stelle vorliegt.

  • Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert. Die Fachkraft muss ein Arbeitsplatzangebot bzw. einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Vorrangprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen. Dies bedeutet, dass nicht mehr geprüft wird, ob für den Arbeitsplatz eine Fachkraft aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt aber erhalten.

  • Eine Fachkraft kann nur eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre erworbene Qualifikation befähigt. Dies bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen. Hilfskraft- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, da es sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln muss. Für die blaue Karte EU ist immer eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich.

  • Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung, ist nicht mehr nur auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen ihrer Qualifikation.

  • Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für max. 6 Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige deutsche Stelle anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von max. 10 h / Wo. möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft auf deren Qualifikation hin testen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für max. 6 Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.

  • Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen deutschen Stelle durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden. Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungen sind Deutschkenntnisse auf mind. Sprachniveau A2. Die 1,5-jährige Aufenthaltserlaubnis kann zu diesem Zweck um 6 Monate auf einen Höchstzeitraum von 2 Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.

  • Künftig können ausländische Fachkräfte bereits nach 4 Jahren (vorher 5 Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten.


Auszubildende und Studierende:

  • Für Studieninteressierte ist es schon möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können zukünftig auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.

  • Mit der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein Deutschkurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs besucht werden.

  • Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbessert diese Wechselmöglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit wird der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ermöglicht.

  • Ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland können durch das neue Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolventen, bereits nach 2 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.


Unternehmen:

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Folgende Informationen bzw. Schritte sind hierfür wichtig:

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.

  • Die Ausländerbehörde unterstützt den Arbeitgeber, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.

  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese macht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von 3 Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren 3 Wochen über diesen entschieden.

  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

  • Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- € und eine Visumgebühr von 75,- €, sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.


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